Leserbrief

Teil 2 Auftragsverarbeitung in der DSGVO

Die Marke Brunch wird kommunikativ künftig von Publicis Frankfurt betreut (Bild: Illustration: ONEtoONE)
Die Marke Brunch wird kommunikativ künftig von Publicis Frankfurt betreut

30.05.2017 - Zu Folge 9 unserer DDV-Serie zum Thema EU-Datenschutz-Grundverordnung ("Auftragsverarbeitung", siehe ONEtoONE 05/17, S. 12) erreichte uns ein Leserbrief. Hier lesen Sie die Antwort von Professor Ulrich Wuermeling, DDV.

von Verena Jugel

Danke für Ihre Intervention. Richtig ist, dass die Auftragsverarbeitung in der DS-GVO nicht mehr im selben Maße privilegiert ist, wie unter der Datenschutz-Richtlinie oder dem BDSG. Die DS-GVO erweitert die Pflichten des Auftragsverarbeiters. Unzutreffend ist jedoch, dass der Auftragsverarbeiter einen eigenen Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung der Daten benötigt. Die Formulierung in Artikel 6 DS-GVO ist identisch mit der in Artikel 7 der Datenschutz-Richtlinie. Unter der Datenschutz-Richtlinie wurde nicht gefordert, dass der Auftragsverarbeiter einen Rechtfertigungsgrund für seine Verarbeitung nachweisen müsste. Das wäre auch nicht einfach, denn die Interessenabwägungsklausel erlaubt nur die Berücksichtigung der Interessen der Verantwortlichen Stelle und Dritter. Dritte sind jedoch nach Artikel 4 (10) der DS-GVO ausdrücklich nicht Auftragsverarbeiter. Würde man also Ihrer Theorie folgen, dann würde die DS-GVO Auftragsverarbeitung verbieten. Welchen Sinn hätten dann aber spezielle Regelungen für Auftragsverarbeiter? Das Privileg der DS-GVO für Auftragsverarbeiter besteht darin, dass sie eben nur die Regelungen einhalten müssen, die ausdrücklich Pflichten für sie bestimmen. Der Rest liegt in der Verantwortung der Verantwortlichen Stelle. Die DS-GVO führt damit die Privilegierung der Auftragsverarbeitung, wie wir sie in der Datenschutz-Richtlinie und dem alten BDSG finden, fort.

[k]Professor Ulrich Wuermeling, DDV[/k]
Den Leserbrief lesen Sie hier   .

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