Datenschutz: Bußgeldfallen ab September?

von Gastbeitrag

In den Jahren 2008 und 2009 hat der Gesetzgeber durch seine Werbedatenschutznovelle* erhebliche Verunsicherung bei den Werbetreibenden und ihren Dienstleistern herbeigeführt. "(Adress-) Datenverarbeitung nur noch mit Einwilligung" hieß das Credo. Zwar trat das Gesetz 2009 in Kraft. Doch unter anderem durch das Wirken des Deutschen Dialogmarketing Verbands (DDV) ist immerhin eine Übergangsfrist vorgesehen worden. Und diese Übergangsfrist läuft zum 31. August 2012 ab.

Ab September muss das neue Recht vollständig beachtet werden. Doch was bedeutet das nun tatsächlich? Wann darf ein Unternehmen Adressen potenzieller Interessenten anschreiben? Wann kann ein Unternehmen auf ein Opt-in verzichten?

Häufig wird im Werbedatenschutzrecht von Ausnahmen für die Werbewirtschaft gesprochen. Ausnahmen nennt man nur die Regelungstechnik des Gesetzgebers. Nicht damit gemeint ist, dass man sich nur "ausnahmsweise" auf die Regelungen zugunsten der Verwendung berufen darf.
1. Richtig ist, dass die Einwilligung die gesetzliche Regel für die Werbedatenverarbeitung geworden ist. Doch der Gesetzgeber hat ein Geflecht von Ausnahmen vorgesehen, die die tatsächliche Regel begründen.

2. Nehmen wir den wichtigsten und direkten Fall zuerst. Ein Unternehmen möchte seinen Kunden oder Interessenten** ein neues eigenes Produkt per Briefwerbung anbieten. Hier ergibt sich nichts Neues. Weiterhin ist solch eine Direktwerbung uneingeschränkt zulässig.
**Beachten Sie: Der Kunde und Interessent muss schon bei Abschluss des Vertrages oder im Rahmen einer Angebotsabfrage auf sein Werbewiderspruchsrecht hingewiesen werden.
3. Das Unternehmen hat Kunden- und Interessentenadressen** und möchte diese vom Kunden oder Interessenten erhaltenen Daten, vor allem Adressdaten, mit ergänzenden Informationen anreichern. Dann gilt Folgendes: Solche ergänzenden Informationen von anderen Unternehmen oder Dienstleistern wie Adressverlagen dürfen hinzugespeichert werden. Natürlich insbesondere zu dem Zweck, potenziell interessierte Beworbene von vermutlich Desinteressierten zu trennen.

4. Will das Unternehmen gewerbliche Kunden oder Interessenten - B-to-B - in ihren gewerblichen Interessen ansprechen, so bleibt es ebenfalls bei der früheren Rechtslage.

5. Auch für Spendenwerbung hat der Gesetzgeber letztlich nicht die Notwendigkeit gesehen, neue Einschränkungen herbeizuführen.

6. Veränderungen gibt es auch nicht, soweit Ihr Unternehmen Adressen für Werbezwecke nutzt, die es aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen in urheberrechtskonformer Weise entnommen hat. Zu diesen Verzeichnissen gehören vor allem Adress- und Rufnummernverzeichnisse, nicht dagegen das, was eine Suchmaschine oder ein Crawler aus dem Web destilliert.

* BGBl. Nr. 54 vom 19.8.2009, S. 2814-2820 (BDSG-Novelle II).
** Personen, die sich durch eigene Kontaktaufnahme bereits interessiert gezeigt haben, beispielsweise, weil sie ein Angebot bestellt haben.

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