Abmahnfalle

Abmahnfalle Weiter Streit um Rechtmässigkeit von "Black Friday"-Aktionen

17.11.2017 - Der Black Friday läutet in den USA traditionell das Weihnachtsgeschäft im Handel ein. Er findet dieses Jahr am 24. November statt. Dieser vierte Freitag im November ist einer der verkaufsstärksten Tage im November und Dezember. Seit wenigen Jahren wächst seine Bedeutung auch in Deutschland. Seit vergangenem Jahr läuft eine Welle von Abmahnungen gegenüber allen, die 'Black Friday' in ihrer Werbung nutzen. Jetzt gibt es einen Lichtblick.

von Joachim Graf

Das deutsche Shoppingportal Blackfridaysale.de   veranstaltet jedes Jahr mit zahlreichen Onlinehändlern eine Black-Friday-Verkaufs- und Rabatt-Aktion. Bereits im vergangenen Jahr hat sich die dahinter steckende Black Friday GmbH die notwendigen Markennutzungsrechte der Wortmarke "Black Friday" gesichert. Nur das Unternehmen und dessen Kunden soll es noch erlaubt sein, den Begriff "Black Friday" im werblichen Umfeld am deutschen Markt zu verwenden. In einer einstweiligen Verfügung hat die Markenstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf eine einstweilige Verfügung   erlassen (LG Düsseldorf, Beschluss v. 30.10.2017, Az. 2a O 262/17), die es dem Rechteinhaber untersagt, zu behaupten,

a) die Verwendung der Bezeichnung "Black Friday" in ihrer Werbung und/oder
b) das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Website Black-friday.de   ,
würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke "Black Friday" (Registernummer: 302013057574) darstellen.

Die Black Friday GmbH wiederum hat nach eigenen Angaben vor dem Landgericht Frankfurt ebenfalls eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach der dürfe wiederum nicht behauptet werden, dass die eingetragenen Markenrechte in Deutschland keinen Bestand haben.

Für Online-Marketer gilt: so lange die laufenden Löschungsanträge gegen die Markeneintragung 'Black Friday' nicht entgültig entschieden sind, besteht das Risiko, dass die Rechteinhaber aus der eingetragenen Marke vorgehen, insbesondere auch Abmahnungen aussprechen oder einstweilige Verfügungen beantragen. Man sollte also, wenn man auf den Black-Friday-Zug aufspringen will, in jedem Fall vorab juristischen Rat suchen.

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