12.06.2012 - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat zwei Gerichtsverfahren gegen die Deutsche Telekom gewonnen, die sich um unerwünschte Werbepost drehten. In einem Fall hatte ein Verbraucher nach einem Beratungsgespräch im Laden postalisch eine Auftragsbestätigung erhalten, in dem andern Fall erhielt ein weiterer Verbraucher nach einem Werbeanruf ein Begrüßungsschreiben. Für die Telekom sind dies beides "Einzelfälle".
Im ersten Fall (Aktenzeichen 6 U 199/11) sei ein Telekom-Kunde, der eigentlich Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte, dort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt worden, so der VZBV. Etwa zwei Wochen später habe er überraschend Post von der Deutschen Telekom AG mit einer Auftragsbestätigung über die Buchung des Tarifpakets "Entertainment Comfort" mit erweitertem Leistungsumfang erhalten. Doch einen solchen Auftrag habe der Kunde nie erteilt, so die Verbraucherschützer. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte nun ein Urteil des Landgerichts Bonn, wonach dieses Verhalten wettbewerbswidrig sei.
Im zweiten Fall (Az. 11 O 7/12) habe die Telekom Deutschland GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom, durch ein Call-Center Verbraucher anrufen lassen, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, hätten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile "Ihr Wechsel zur Telekom" erhalten, obwohl ein Auftrag gar nicht erteilt worden war, so der VZBV. Das Landgericht Bonn beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, sei es in diesem Fall nicht angekommen.
"Die Deutsche Telekom verkauft ihren Kunden keine Produkte, die diese nicht wünschen", äußerte sich ein Sprecher der Deutschen Telekom auf Anfrage von ONEtoONE zu den Vorfällen. "Wir können nicht ausschließen, dass es in Einzelfällen nicht so läuft, wie es laufen sollte", räumte er zwar ein - den von der VZBV verwendeten Begriff "Geschäftspraxis" wies er jedoch zurück. Den beiden Kunden sei zudem kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, weil keine Kosten von ihren Konten abgebucht worden seien. (re)
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