18.07.2008 - Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, wann Unternehmen per Fax oder E-Mail werblich angeschrieben werden dürfen und wann nicht.
Grundsätzlich sind die Richter der Meinung, dass jedes Unternehmen, das seine Faxnummer oder seine E-Mail-Adresse, etwa auf seiner Homepage, veröffentlicht, auch mit Werbung rechnen muss - selbst wenn es dem Erhalt von Werbung vorher nicht zugestimmt hat. Allerdings: Die Dialogmarketing-Maßnahme darf keine unzumutbare Belästigung darstellen. Was die Richter unter einer unzumutbaren Belästigung verstehen, haben sie in zwei Urteilsbegründungen dargelegt (Urteil vom 17. Juli, I ZR 75/06).
Im ersten Fall hatte der Anbieter eines Online-Spiels einem Fußballverein ungefragt in einer E-Mail die Schaltung einer Anzeige auf der Homepage angeboten. Nach dem Urteil ist dies nicht zulässig. Werbung sei nicht Zweck des Fußballvereins, die auf der Internetseite veröffentlichte E-Mail-Adresse sei nicht für derartige Anfragen bestimmt.Für den Empfänger spiele es keine Rolle, ob er unaufgefordert Kaufangebote erhalte oder Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen, begründeten die Richter ihr Urteil. Daher gelte das Verbot von Werbung mittels Fax oder E-Mail ohne Einwilligung der Adressaten auch für gewerbliche Nachfragen.
Im zweiten Fall hatte ein Fahrzeughändler bei einer Toyota-Vertretung in einem Fax sein Interesse am Kauf von drei Toyota-Modellen bekundet. Dies war keine unzumutbare Belästigung, wie das Gericht entschied. Zwar genießen laut BGH gewerbliche Anbieter - ebenso wie private Verbraucher - laut Wettbewerbsrecht grundsätzlich Schutz gegen Fax- oder E-Mail-Werbung, die ihnen ohne ihre Einwilligung zugeschickt wird.
Wenn ein Unternehmen Nummer oder E-Mail-Adresse allerdings im Telefonbuch oder auf der Homepage veröffentlicht, stimmt es damit zugleich stillschweigend der Zusendung von Angeboten zu, die sich auf sein Warenangebot beziehen, so die Richter. (te)
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