18.07.2008 - Der Bundesgerichshof (BGH) hat schon wieder ein Urteil fällen müssen, das für die Werbebranche von erheblicher Bedeutung ist.
Diesmal haben sich allerdings nicht - wie beim E-Mail- und SMS-Versand - die klagenden Verbraucherschützer durchgesetzt, sondern die Marketer. Auch wirkt dieses neuerliche Urteil nicht ganz so kompliziert wie die Regelungen zum B-to-B-Dialogmarketing.
Nach Ansicht der BGH-Richter dürfen auch Kinder mit Sammelpunkte-Aktionen umworben werden (Urteil vom 17. Juli I ZR 160/05 N-Screens).Was war geschehen? Die Nestlé AG hatte für Schoko-Riegel wie "Lion", "Kit Kat" und "Nuts" eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (so genannte N-Screen) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von fünf Euro für einen Einkauf bei Amazon eingelöst werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte Nestlé auf Unterlassung verklagt. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.
Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Zwar sind Werbeaktionen wettbewerbswidrig, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten - so der Bundesgerichtshof - auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen. (te)
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