Regulierung

Rechtskräftiges Urteil: OLG Dresden stoppt Meta-Tracking auf Drittseiten

09.02.2026 - Das Oberlandesgericht Dresden hat Meta in vier Parallelverfahren wegen rechtswidrigen Trackings über "Meta Business Tools" zu jeweils 1.500 Euro immateriellem Schadensersatz verurteilt. Zudem untersagte das Gericht dem Konzern, die auf diesem Weg erhobenen personenbezogenen Daten der Kläger weiterzuverarbeiten.

von Susan Rönisch

Die Urteile vom 3. Februar 2026 sind rechtskräftig; eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ der Senat nicht zu (Az. 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25).

Damit liegt erstmals in Deutschland eine rechtskräftige Entscheidung eines Oberlandesgerichts   vor, die das plattformübergreifende Tracking von Meta   ohne wirksame Einwilligung als Verstoß gegen die DSGVO einordnet. Juristen und Beobachter sprechen von einer erheblichen Signalwirkung für laufende und künftige Verfahren.

Worum geht es bei Meta Pixel und Business Tools?

Meta stellt Website- und App-Betreibern eine Reihe von Tracking- und Schnittstellenlösungen zur Verfügung, die unter "Meta Business Tools"   geführt werden. Dazu zählen unter anderem das Meta Pixel   sowie serverseitige Schnittstellen wie die Conversions API. Diese Werkzeuge ermöglichen es, Nutzeraktivitäten auf Drittwebseiten oder in Apps zu erfassen und an Meta zu übermitteln - etwa Seitenaufrufe, Klicks, Interessen oder Käufe - um diese Daten für Profilbildung und personalisierte Werbung zu nutzen.

Nach Auffassung des OLG Dresden fehlte es für diese Datenerhebung und -verarbeitung außerhalb der Meta-Plattformen an einer wirksamen, informierten Einwilligung der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen NutzerInnen ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne.

Inhalt der Entscheidungen

Gegenstand der Verfahren waren Klagen von vier Instagram-Nutzern, die Schadensersatz und Unterlassung begehrten. Das OLG Dresden sprach ihnen jeweils 1.500 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO   zu. Zusätzlich untersagte das Gericht Meta, die über die Business Tools erhobenen personenbezogenen Daten der jeweiligen Kläger weiterzuverarbeiten.

Besonders relevant für die Praxis ist die Rechtskraft der Urteile: Da keine Revision zugelassen wurde, stehen die Entscheidungen unmittelbar als zitierfähige Referenz für weitere Verfahren zur Verfügung.

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