Unsicherheit über das Double-Opt-in im E-Mail-Marketing

23.11.2012 - Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München sorgt aktuell für Unruhe in der E-Mail-Marketing-Branche. Nach Auffassung der Münchner Richter gelten E-Mails, die Links enthalten, mit denen der Empfänger seine Einwilligung in den Erhalt eines E-Mail-Newsletters bestätigen kann, bereits als einwilligungsbedürftige Werbung, also Spam. Nun treibt die Branche die Sorge um, ob wegen der Entscheidung des OLG das mittlerweile etablierte, so genannte Double-Opt-in-Verfahren vor dem Aus steht - und damit auch das E-Mail-Marketing. Mehrere Verbände kritisierten die richterliche Entscheidung - und geben den E-Mail-Marketing-Anwendern Empfehlungen.

Das Urteil (Az. 29 U 1682/12) stammt bereits von Ende September, ist aber erst jetzt durch Diskussionen in Foren und Blogs sowie mehreren Medienberichten einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung waren zwei E-Mails, die ein Anlageberatungsunternehmen an eine Steuerberatungsgesellschaft im Februar 2011 geschickt hatte. Die erste, an einem Sonntag verschickte Nachricht, enthielt eine URL, mittels derer der Empfänger das Abonnement des Newsletters der Anlageberatung bestätigen konnte. Am darauffolgenden Montag erhielt die Klägerin eine Mail, die sie über die Bestätigung des Abonnements informierte. Beide E-Mails sind ihr nach eigenen Angaben ohne Einwilligung zugegangen.

Die Steuerberatungsunternehmen forderte daraufhin den Versender der E-Mails zur Unterzeichnung einer Unterlassungerklärung auf und stellte ihr Anwaltskosten in Höhe von 555 Euro in Rechnung. Die Anlageberatung weigerte sich zu zahlen, woraufhin die Steuerberatung den Weg vors Gericht wählte. In der ersten Instanz wurde die Klage durch das Landgericht München abgewiesen.

In der Berufung gab das OLG der Klägerin jedoch zumindest teilweise recht. Die Beklagte habe nachweisen können, dass die zweite Mail erst habe versendet werden können, weil ein Mitarbeiter der Klägerin den in der ersten Mail enthaltenen Link geklickt haben muss. Bei der vorhergehenden E-Mail handele es sich jedoch um eine dem Adressaten ohne dessen Einwilligung zugesandte Werbe-E-Mail. Wohlbemerkt: Die erste Mail enthielt keine werbliche Aussage (der Text beider E-Mails ist im Urteil nachzulesen). Unverlangt zugesandte E-Mails könnten jedoch den Betriebsablauf eines Unternehmens beeinträchtigen, weil mit dem Sichten und Aussortieren ungebetener Mails zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden sei, so das Gericht. Das beklagte Unternehmen wurde deswegen dazu verurteilt, die Hälfte der Abmahnkosten zu übernehmen.

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