09.02.2011 - Der Call Center Verband hat die schwarz-gelbe Bundesregierung mit deutlichen Worten kritisiert. Grund: ein Referentenentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz, der die Arbeit der Call-Center stark beeinträchtigen könnte. Nun drängt die Zeit: Bereits Ende Februar soll der umstrittene Referentenentwurf im Bundestag verhandelt werden.
Es geht um die Frage, ob der Arbeitgeber mithören darf, wenn Mitarbeiter telefonieren. Nach dem Referentenentwurf soll fast grundsätzlich verboten werden, solche Gespräche mitzuhören oder aufzuzeichnen. Was die große Mehrheit der Beschäftigten - nicht zuletzt wegen der Skandale bei der Bahn, der Telekom und bei Lidl - sicherlich begrüßt, ist für die Telemarketing-Branche ein Problem. Außer über Mystery Calls hätten die Call-Center nun kaum noch eine Chance, die Service-Qualität am Telefon zu verbessern.
Der Referentenentwurf stammt vom 3. September vergangenen Jahres und soll in den nächsten Wochen den Bundestag passieren. (Der Referentenentwurf kann als PDF herunter geladen werden.) Anfang November hatte der Bundesrat beim vorliegenden Entwurf Änderungen verlangt - vor allem beim Thema Telemedien. (Auch der Kommentar des Bundesrats kann hier herunter geladen werden.) Es ist also noch nicht zu spät sich einzumischen. Bis zur Bundestagsentscheidung will der Call Center Verband die Call Center World in Berlin als Forum nutzen, um kräftig gegen das Gesetzesvorhaben zu trommeln.
"Würde das Gesetz umgesetzt, wäre dies ein deutlicher Rückschlag für die gesamte Branche", meint Manfred Stockmann, Präsident des Call Center Verbands. "Die im derzeitigen Entwurf vorgesehenen Regelungen beschränken in großem Maße die Handlungsfähigkeit der Call-Center-Branche." So sei laut § 32i, der die Nutzung von Telekommunikationsdiensten regelt, dem Arbeitgeber lediglich gestattet, die anfallenden Daten zu einer stichprobenartigen oder anlassbezogenen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Ob dies drei- oder zehnmal im Jahr ist, lasse der Gesetzgeber offen.
"Eine adäquate Grundlage für ein funktionierendes und umfassendes Quality Monitoring wäre diese Regelung jedenfalls nicht", so Stockmann. Ein regelmäßiges Side-by-Side-Coaching sei damit genauso wenig möglich wie die lückenlose Dokumentation zu Beweiszwecken (Einwilligungen, Belehrungspflichten) für den Auftraggeber. Außerdem schließe der Gesetzentwurf konkrete abweichende Regelungen hierzu in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen aus, sofern sie zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausfallen sollten. (te)
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