Lettershop-Verfahren und das neue BDSG

31.07.2009 - Alle sind sich einig: das Lettershopverfahren ist auch nach dem neuen BDSG noch möglich. Doch wo steht das? Ein Beitrag von RA Ralf Rösler.

Die Sätze 4 und 5 des neuen § 28 Absatz 3 BDSG lauten: "Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist."

Viele sehen das Lettershopverfahren in Satz 5 geregelt, da hier von einer "Nutzung" der Daten die Rede ist. Nach der Gesetzesbegründung ist der Anwendungsbereich aber ein anderer. Satz 5 soll sowohl die Beilage fremder Werbung zu eigenen Katalogen, Paketen und Werbesendungen (Beipackwerbung) regeln, als auch den Fall erfassen, dass ein Unternehmen seinen Kunden das Angebot eines anderen Unternehmens empfiehlt (Empfehlungswerbung). Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass allein der Beipackende bzw. der Empfehlende die Daten seines Kunden nutzt, wenn auch für fremde Werbezwecke. Er muss seinem Kunden diesen Vorgang nur transparent machen.


Der Umworbene soll erkennen können, dass gerade sein Vertragspartner der Absender der Werbung ist, also seine Daten nutzt, nicht aber derjenige, für dessen Zwecke geworben wird. Dann kann es zu keiner Weitergabe seiner Daten gekommen sein. Bei einem transparenten Verfahren ist aus Sicht des umworbenen Verbrauchers der Beipackende bzw. der Empfehlende die "für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle". Der Absender der Werbung ist dem Verbraucher bereits aus einer Kunden- oder Interessentenbeziehung bekannt, er muss damit rechnen, von diesem Werbung zu erhalten.

Die eindeutige Erkennbarkeit der nutzenden Stelle soll den Betroffenen in seiner Vorstellung bestärken; es geht nicht darum, durch einen Hinweis einen ansonsten bestehenden Irrtum über den Nutzenden zu beseitigen.

Wer dagegen Satz 5 auf das Lettershopverfahren anwenden will, muss zunächst begründen, warum es nur einen Nutzer gibt. Er wird sich dann für den Listeigner entscheiden müssen, denn eine Angabe des Werbenden wäre sinnlos, dieser ergibt sich aus der Werbung selbst.

Wer so argumentiert, muss allerdings fragen, wen der umworbene Verbraucher ohne einen solchen klarstellenden Hinweis als Nutzer seiner Daten ansehen könnte. Anders als bei der Beipack- oder Empfehlungswerbung, bei der er von seinem Vertragspartner angesprochen wird, erfolgt die Ansprache bei einem Mailing, das im Lettershopverfahren versendet wurde, durch den Werbetreibenden, nicht aber durch den Listeigner. Damit stellt es sich für den Verbraucher allein so dar, dass der Werbetreibende seine persönlichen Daten besitzt, also deren Nutzer ist.

§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung zur Bewerbung eigener Angebote, sofern die dafür benötigten Adressdaten unmittelbar von den Betroffenen im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erhoben oder aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnommen wurden. Die Ausnahme in Satz 5 erweitert dies hinsichtlich einer Datennutzung auf die Bewerbung fremder Angebote, ändert aber trotz des missverständlichen Wortlauts nichts daran, dass auch hierfür nur Listendaten verwendet werden dürfen. Eine Privilegierung der Fremdwerbung gegenüber der Eigenwerbung wäre durch nichts gerechtfertigt.

Das Lettershopverfahren wird also durch die Ausnahme der eigenen Nutzung für Fremdwerbung in Satz 5 nicht erfasst.

Die gesetzliche Erlaubnis zur "Übermittlung" einer Adresse umfasst die Erlaubnis zur "Nutzung" im Rahmen des Lettershopverfahrens, da insoweit ein geringerer Eingriff in die Rechte des Betroffenen erfolgt.

Zudem geht es beim Lettershopverfahren nicht nur um eine Nutzung. Es kann indirekt zu einer Übermittlung kommen, wenn der Werbetreibende durch codierte Werberückläufe Kenntnis von den "benutzten" Adressen erhält. Hier würde allein die Gestattung der Nutzung nicht weiterhelfen.

Das Lettershopverfahren kann folglich unter die Ausnahme der dokumentierten Übermittlung mit Quellenangabe in Satz 4 subsumiert werden. Wenn sich Listeigner und Werbetreibende darauf berufen wollen, werden sie allerdings die dort genannten Speicher- und Dokumentationspflichten entsprechend anwenden müssen.

Ihr Guide im New Marketing Management - ab 6,23 im Monat!

Hat Ihnen diese Beitrag weiter geholfen? Dann holen Sie sich die ONEtoONE-Premium-Mitgliedschaft. Sie unterstützen damit die Arbeit der ONEtoONE-Redaktion. Sie erhalten Zugang zu allen Premium-Leistungen von ONEtoONE, zum Archiv und sechs mal im Jahr schicken wir Ihnen die aktuelle Ausgabe.

Diskussion:
www.hightext.de

HighText Verlag

Mischenrieder Weg 18
82234 Weßling

Tel.: +49 (0) 89-57 83 87-0
Fax: +49 (0) 89-57 83 87-99
E-Mail: info@onetoone.de
Web: www.hightext.de

Kooperationspartner des

Folgen Sie uns:



Besuchen Sie auch:

www.press1.de

www.ibusiness.de

www.neuhandeln.de