Datenschutz und Opt-in: Verlage verlieren vor Gericht

08.02.2010 - Die neuen Datenschutzbestimmungen zeigen erste Auswirkungen. In Sachen Abonnenten-Gewinnung haben der Axel-Springer-Verlag und der zum Springer-Konzern gehörende Ullstein-Verlag vor dem Landgericht Berlin eine ärgerliche Niederlage hinnehmen müssen. Geklagt hatte mal wieder die Verbraucherschutzzentrale.

Nach Darstellung der Verbraucherschützer dürfen Zeitungsverlage ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung beifügen, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Das gleiche gilt offenbar für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Die Richter urteilten außerdem, dass die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt ist, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse.

Der Bestellcoupon der "Berliner Morgenpost" enthielt für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Fast die gleiche Klausel stand in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der "Welt am Sonntag".

Die Richter sahen darin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach sind Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig, wenn sie vom übrigen Text deutlich hervorgehoben sind. Sie müssen außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Für Telefon- und E-Mail-Werbung reicht eine "untergeschobene" Erklärung in keinem Fall aus. Diese Werbung ist nur erlaubt, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.

Die Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag) sind noch nicht rechtkskräftig. (te)

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