E-Mail- und SMS-Werber müssen nachbessern

16.07.2008 - Wer Werbung per E-Mail und SMS verschickt, muss künftig noch genauer aufpassen.

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs muss die Einwilligung des Kunden, SMS- und E-Mail-Werbung zu erhalten, nun per Opt-in-Verfahren eingeholt werden. Das Opt-out-Verfahren ist für Werbung per E-Mail und SMS nicht mehr erlaubt. Der Richterspruch gilt ausdrücklich nicht für Werbung per Post (Urteil vom 16. Juli 2008, VIII ZR 348/06).

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der das Urteil als Teilerfolg wertete. Beklagtes Unternehmen war Payback. Die Payback-Kunden waren aufgefordert worden, ein Kästchen anzukreuzen, wenn Sie die Einwilligung zu SMS-Werbung oder einem E-Mail-Newsletter nicht erteilen wollten. Dies beanstandeten die Richter.

Zur Erläuterung: Bei der Opt-out-Methode ist die Einwilligung bereits vorgegeben; nur wer nicht will, dass seine Daten genutzt werden, muss ein Kästchen auf einem Formular ankreuzen oder einen Haken entfernen. Bei der Opt-in-Regel muss der Kunde ein Kästchen ankreuzen und somit ausdrücklich der Nutzung seiner Daten zustimmen.

In ihrer Urteilsbegründung stützten sich die Richter auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie entschieden unter Verweis auf das UWG, "dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (Opt-out-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind. Paragraph 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird (Opt-in-Erklärung)."

Was bedeutet dies nun für Dialogmarketing-Unternehmen? Vorhandene Einwilligungsformulare für elektronische Werbung müssten jetzt an die neue Rechtssprechung angepasst werden, empfiehlt der E-Mail-Marketing-Dienstleister Agnitas. Vorhandene Opt-out-Klauseln seien durch Opt-in zu ersetzen. Noch mehr Aufwand dürfte aber laut Agnitas die Aktualisierung der vorhandenen Einwilligungen verursachen. Denn Einwilligungen für elektronische Werbung, die per Opt-out gewonnen wurden, seien nun unwirksam und müssten durch Opt-in-Verfahren neu eingeholt werden. (te)

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