07.11.2003 - Kölner Landgericht urteilt im Sinne der Verbraucherzentrale
Für unerlaubte Faxwerbung unter Verwendung einer 0190er- oder 0900er-Nummer haftet künftig nicht nur der Versender, sondern auch der Netzbetreiber. Dies entschied das Kölner Landgericht infolge einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) zufolge muss ein Netzbetreiber die von ihm vergebene Nummer bei Missbrauch durch den Nutzer sperren. Hintergrund der Klage war ein Fall, in dem die deutsche Netzbetreiberin IN-telegance eine von der Regulierungsbehörde zugeteilte Mehrwertdienstenummer der Firma IRC International Corporation in den USA überlassen hatte. IRC hatte anschließend unverlangte Werbefaxe per 0190er-Nummer versandt.
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