29.08.2014 - Das Landgericht (LG) Köln hat in einem Urteil entschieden, dass Website-Betreiber nicht mit kostenloser Registrierung werben dürfen, wenn die angebotene Dienstleistung nur gegen Entgelt zu erlangen ist. Zudem müssen die Bedingungen für die Verlängerung eines günstigen oder kostenlosen Probeabos deutlich hervorgehoben werden. Das gilt sowohl für die Mindestvertragslaufzeit wie für die Kosten.
Gegenstand der Verhandlung war die Website Flirtcafe.de, wo sich nach Aussage der Betreiber alles um chatten, flirten und daten dreht. Geworben wurde mit einer kostenfreien Anmeldung. Tatsächlich konnten User ohne etwas zu zahlen jedoch nur ein Profil von sich selbst erstellen sowie die Profile weiterer Mitglieder einsehen. In Kontakt mit anderen Nutzern konnte man aber nur treten, wenn ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen wurde.
Schloss man das günstige zehntägige Probeabo ab, das für den Testpreis von 1,99 Euro angeboten wurde, konnte man die Leistungen in vollem Umfang nutzen. Was jedoch nur klein und - entgegen der rechtlichen Vorgabe - unter dem Bestell-Button stand: Kündigte der Kunde das Abo nicht binnen einer Woche, verlängerte es sich automatisch um sechs Monate. Zu einem Preis von 78 Euro monatlich.
Das LG entschied nun, dass das beklagte Unternehmen die irreführende Werbung der als kostenfrei beworbenen Dienstleistung zu unterlassen habe. Zudem verstoße Flirtcafé.de gegen das "Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" - besser bekannt als Button-Lösung. Das seit dem 1. August 2012 geltende Gesetz besagt, dass Kunden vor dem Abgeben einer Bestellung über die wesentlichen Vertragsbestandteile informiert sein müssen. Die Details des Vertrags müssen "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" zur Verfügung stehen. Ziel des Gesetzes ist, den Verbraucher vor Abo-Fallen im Internet zu schützen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (ks)
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