12.10.2009 - Die seit September geltenden Regelungen zum Bundesdatenschutzgesetz werfen in der Praxis immer wieder neue Fragen auf. Häufig drehen sich diese Fragen um das Opt-in. Wer hier Fehler macht, kann sich leicht Ärger einfangen. Rechtsanwalt Ralf Rösler erläutert auf ONEtoONE.de, wie es richtig geht.
Wird ein Werbe-Opt-in nicht schriftlich oder elektronisch erklärt, sondern etwa mündlich, so ist der Inhalt der Einwilligung nach § 28 (3a) 1 BDSG "schriftlich" zu bestätigen. Was heißt das in der Praxis?
Die gesetzlich in § 126 (1) BGB definierte Schriftform bringt eine eigenhändige Unterschrift mit sich. Ein Faksimile-Stempel oder ein nur maschinell erstelltes Schreiben genügen dem nicht. Werbetreibende müssten danach auch im Massenverfahren handschriftlich unterzeichnete Bestätigungsschreiben verwenden. Das ist nicht praktikabel.
Es ist bei richtigem Verständnis von § 28 (3a) 1 BDSG auch nicht erforderlich.
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift in § 126 (1) BGB soll vor übereilten Erklärungen schützen, die Identität des Erklärenden erkennbar machen, die Echtheit der Erklärung sicherstellen und deren Vollständigkeit garantieren. Die Schriftform für datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen des Betroffenen ist hinsichtlich dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung besonders geeignet, diesen Zwecken zu dienen und bildet daher den Regelfall, § 4a (1) 3 BDSG.
Bei dem Bestätigungsschreiben nach § 28 (3a) 1 BDSG geht es aber weniger um einen Schutz des Erklärenden, sondern eher um Informations- und Dokumentationsanforderungen wie bei der Protokollierung elektronisch erteilter Einwilligungen, welche als Alternative vorgesehen ist. Daher sollte für die Erfüllung dieses "Schriftlichkeitsgebotes" die Textform nach § 126b BGB ausreichen.
Es genügt also, die Bestätigung des Inhalts der mündlichen Werbeeinwilligung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abzugeben, sofern die Person des Erklärenden genannt wird und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird.
Möglich sind daher auch maschinell erstellte und nicht unterschriebene Schreiben.
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