20.08.2009 - Die Betreiber von Online-Shops müssen sich künftig mit einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) herumschlagen. Demnach müssen Grundpreis und Endpreis auch im Internet sofort erkennbar sein. Nach Meinung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Härting droht Online-Shop-Betreibern nun eine Abmahnwelle.
Die im Supermarkt schon vorgeschriebene Angabe des Grundpreises, zum Beispiel 0,55 Euro / 100 Gramm, ist laut BGH auch im Internet Pflicht. Dieser Grundpreis muss zudem gemeinsam mit dem Endpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein. Das hat der BGH in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az. I ZR 163/06).
In dem BGH-Fall ging es nach Recherchen der Kanzlei Härting um ein Sonderangebot für ein Tierpflegeprodukt - "Dr. Clauder's Hufpflege". Ein Online-Shop hatte das Pflegemittel auf seiner Startseite zum Preis von 3,99 EUR angeboten. Ein Mausklick auf das Produkt führte zu einer Seite, auf der sich unter anderem die Angabe des Grundpreises von 0,80 EUR/100 ml fand. Der Wettbewerbszentrale reichte dies nicht aus: Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) sei nicht nur der Endpreis, sondern auch der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Produkts anzugeben. Die Erreichbarkeit des "Grundpreises" über einen Mausklick genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
In zwei früheren Urteilen hatte der BGH bereits entschieden, dass Versandkosten sowie Steuern und Gebühren bei Flugreisen nicht unmittelbar neben dem Endpreis angegeben werden müssen. In beiden Fällen hatte der BGH es für ausreichend erachtet, dass die Nebenkosten auf einer Unterseite genannt bzw. berechnet werden (BGH vom 4.10.2007, Az. I ZR 143/07; BGH vom 3.4.2003, Az. I ZR 222/00).
Anders - und auch für die Anwälte etwas überraschend - jetzt der BGH zu Grundpreisen: Die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen sei im Bewusstsein der Verbraucher deutlich weniger verankert als die üblicherweise anfallenden Versandkosten. Daher müsse ein strengerer Maßstab gelten. Die von der PAngV geforderte "unmittelbare Nähe" zum Endpreis verlange, dass der Grundpreis auf derselben Angebotsseite genannt wird. Endpreis und Grundpreis müssen nach Auffassung des BGH "auf einen Blick wahrgenommen werden können". (te)
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