BDSG-Novelle II

Datenschutz-Reform: Die erste Analyse

03.07.2009 - Der Bundestag hat am 03.07.2009 das "Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften" beschlossen, basierend auf der BT-Drucksache 16/12011 mit den Änderungen der Ausschussdrucksache 16(9)1612 vom 24.06.2009 (Innenausschuss Drucksache 16(4)646 Änderungsantrag vom 29.06.2009). Der Bundesrat dürfte am 10.07.2009 zustimmen. Nachfolgend ein Überblick von Rechtsanwalt Ralf Rösler.

Das Auditgesetz wird in die nächste Legislaturperiode vertagt; zunächst soll ein dreijähriges Pilotprojekt für eine Branche erfolgen.

Der Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit gilt jetzt für jede Verwendung personenbezogener Daten. Soweit möglich und zumutbar, sind anonyme oder pseudonyme Daten zu verwenden. Daten müssen nach dem Stand der Technik verschlüsselt werden, um eine Zugangs-, Zugriffs- und Weitergabekontrolle zu gewährleisten.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte erhält einen Kündigungsschutz vergleichbar dem eines Betriebsratsmitglieds. Das gilt allerdings nur, sofern eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung besteht. Er hat ein Recht auf kostenfreie Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

Bei Aufträgen zur Auftragsdatenverarbeitung (Outsourcing von EDV-Dienstleistungen wie Datenhaltung und -verarbeitung) sind zehn gesetzliche Vorgaben schriftlich zu konkretisieren. Der Auftraggeber muss den Dienstleister vor und während der Durchführung des Auftrages kontrollieren und das Ergebnis dokumentieren.

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