17.02.2009 - RA Ralf Rösler kommentiert die Entscheidung des Bundesrates zum Bundesdatenschutzgesetz.
Der Bundesrat ist der Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses, die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren, nicht gefolgt. Der Vorschlag, eher das Widerspruchsrecht der Betroffenen zu stärken, etwa durch zwingend zu beachtende Robinsonlisten, "ohne gleich zur stärksten Maßnahme, der Einwilligungsvoraussetzung, zu greifen", fand keine Mehrheit. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird es sicher noch einige Änderungen geben. Die politische Grundsatzentscheidung ist aber wohl gefallen.
Werbetreibende werden ab 01.07.2009 die Einwilligung der Betroffenen einholen müssen, wenn sie deren Daten für Briefwerbung nutzen wollen und keine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt (Eigenwerbung mit Vertragsdaten, B2B-Werbung an Geschäftsadressen, Spendenwerbung, Beipackwerbung und vielleicht - so sich der VDZ durchsetzt - noch Pressewerbung).
Folgte der Bundestag allen Vorschlägen des Bundesrates (BR-Drucksache 4/09 (B) vom 13.02.2009), so stünde der Adresshandel vor dem Aus. Ihm würde nämlich Unmögliches abverlangt. Die Tücke steckt dabei im Detail.
Ohne nähere Begründung hierzu empfiehlt der Bundesrat eine Änderung des § 4 (3) 1 c) BDSG dahingehend, dass bei einer Direkterhebung - und nur so wird man eine Einwilligung in die Adressweitergabe erlangen können - der Betroffene über "den Empfänger" zu unterrichten sei. Um die Befolgung dieser Pflicht sicherzustellen, solle ein neuer Bußgeldtatbestand in § 43 BDSG geschaffen werden (flankiert durch ein Unterlassungsklagerecht von Verbraucherzentralen).
Bisher war der Betroffene bei der Datenerhebung über die "Kategorie von Empfängern" zu unterrichten. Natürlich kann der Adresshändler heute noch nicht seine Kunden von morgen kennen. Es hat daher genügt, etwa bei Gewinnspielen zu formulieren: "Wir stellen Ihre Adresse auch anderen Unternehmen zur Verfügung, damit diese Ihnen interessante Angebote zukommen lassen können."
Eine solche Formulierung wäre nicht mehr möglich, wenn ein konkreter Empfänger im Rahmen der Einwilligungserklärung angegeben werden muss ("Ich gestatte der Adresshandel GmbH, meine Anschrift der Muster GmbH in Musterort für deren Briefwerbung zu geben"). Das ist nicht praktikabel.
Der Bundesrat spricht sich auch dafür aus, die Übergangsfrist von drei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Das scheint auf einen Kompromiss von zwei Jahren hinauszulaufen, ändert aber nichts am grundsätzlichen Manko: die "Übergangsfrist" hat in ihrer jetzigen Fassung aus Sicht des Adresshandels diese Bezeichnung nicht verdient.
Sie würde nur die bis zum 30.06.2009 erhobenen und gespeicherten Daten betreffen; die Erhebung neuer Daten ab dem 01.07.2009 beurteilte sich bereits nach neuem Recht. Im übrigen soll nur § 28 BDSG, welcher eine Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke regelt, für eine Übergangszeit in der bisherigen Fassung weiter gelten. Davon würde zwar der Versandhändler profitieren, nicht aber der Adresshändler, der bislang § 29 BDSG als Spezialregelung beachten musste. Dieser Paragraph wird jetzt verändert und verweist dann auf § 28 BDSG in seiner neuen Fassung.
Mit einer Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates ist bis zum 04.03.2009 zu rechnen.
Ralf Rösler
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