08.10.2007 - Internet-Versandhändler dürfen nicht mit versteckten Kosten operieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Nach dem Spruch der Karlsruher Richter ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Laut BGH muss der Versandhändler "diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar machen" (Aktenzeichen I ZR 143/04).
In dem konkreten Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren. Die Angaben standen nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verklagt.
Der Bundesverband des Deutschen Versandhandels äußerte sich positiv zum Richterspruch. "Wir begrüßen, dass diese für den Internethandel wesentliche Rechtsfrage nun endgültig geklärt ist", sagte BVH-Justiziar Jens Dohmgoergen. In der Vergangenheit seien zahlreiche Versandhändler wegen angeblich fehlerhafter Preisangabe auf den Internetseiten abgemahnt worden. Sie hätten auf die im Versandhandel üblichen Liefer- und Versandkosten zwar deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf ihren Internetseiten hingewiesen - allerdings nicht, wie vom Kläger im vom BGH entschiedenen Verfahren gefordert - unmittelbar bei jedem einzelnen Artikel. Das Gericht habe in seiner Entscheidung nun zutreffend festgestellt, dass dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. "Darauf, dass Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind, erfährt der Kunde bereits heute auf jeder Angebotsseite. Die Forderung nach einer weiteren Abbildung unmittelbar an jedem Artikel hätte dem Kunden keinen Mehrwert gebracht" so Dohmgoergen. Im Gegenteil: Durch die Informationsflut verliere der Kunde den Blick für die wesentlichen Informationen, nämlich die übersichtliche Darstellung der angebotenen Ware, ihrer wesentlichen Eigenschaften und des verlangten Preises.
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