20.07.2007 - Private Mobilfunknutzer haben bei unverlangt erhaltenen Werbe-SMS künftig das Recht, von der jeweiligen Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Adresse zu erhalten.
Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH). Das Urteil (Aktenzeichen I ZR 191/04, vom 19. Juli 2007) räumt somit erstmals eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsgesellschaften nicht nur gegenüber Verbänden, sondern auch gegenüber dem Verbraucher ein. Private Handynutzer können die Herausgabe der Daten der SMS-Versender nun selbst einfordern, solange nicht ein Verbraucherverband die Rechte der Nutzer bereits gerichtlich eingeklagt hat.
Im verhandelten Fall erhielt der Kläger eine unverlangte Werbe-SMS, deren Absender er nicht ermitteln konnte. Ersichtlich war immerhin, dass sie aus dem Rufnummernblock von T-Mobile Deutschland stammte. Der Mobilfunkbetreiber vertrat auf Anfrage des Klägers jedoch den Standpunkt, in einem solchen Fall nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern auskunftspflichtig zu sein.
Das Amtsgericht Bonn hatte der Klage des Handy-Nutzers stattgegeben, woraufhin T-Mobile in Berufung ging. Diese wurde vom Landsgericht Bonn zurückgewiesen, die Revision zum Bundesgerichtshof aber zugelassen. Diese ist nun ebenfalls zurückgewiesen worden.
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