Werbebriefe: Wer Gewinne verspricht, muss sie auch zahlen

12.01.2004 - Oberlandesgericht Oldenburg verurteilt unseriöse Mailing-Versender

In Werbebriefen versprochene Gewinne müssen gezahlt werden, auch wenn die Ansprüche an anderer Stelle in der Werbung eingeschränkt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in zwei Fällen entscheiden, die jeweils in die zweite Instanz gegangen waren. Im ersten Fall sprachen die Richter einer Frau aus dem Ammerland 4.090 Euro zu, die ihr ein niederländisches Unternehmen per Werbebrief angekündigt hatte. Das Unternehmen hatte die Auszahlung mit der Begründung verweigert, die Gewinnausschüttung stünde nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ermessen der Geschäftsleitung - was das OLG nicht anerkannte (Aktenzeichen: 6 U 173/02).

Im zweiten Fall musste eine weitere niederländische Firma einer Frau mehr als 24.000 Euro überweisen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Gewinnmitteilung so gestaltet wurde, dass ein Empfänger denken musste, er habe die Summe gewonnen (AZ 5 U 122/02).

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