Leserbrief

Auftragsverarbeitung in der DSGVO

10.05.2017 - Zu Folge 9 unserer DDV-Serie zum Thema EU-Datenschutz-Grundverordnung ("Auftragsverarbeitung", siehe ONEtoONE 05/17, S. 12) erreichte uns folgender Leserbrief.

von Verena Jugel

"Der Beitrag kann nicht unwidersprochen bleiben. Es gibt in der DS-GVO - anders als nach dem BDSG - kein Privileg der Auftrags(daten)verarbeitung (mehr). Die Datenweitergabe an den Auftragsverarbeiter muss - und kann - durch einen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 (1) DS-GVO gerechtfertigt werden. Die Bezugnahme auf Art. 4 Nr. 10 DS-GVO (Definition des "Dritten") - ein missverständlich formuliertes Relikt aus einer Zeit, als es im Verordnungsentwurf noch ein Privileg gab - führt in die Irre.

Der Auftragsverarbeiter ist nunmehr eigenständiger Adressat der Pflichten nach der DS-GVO. Er haftet (neben dem Auftraggeber) dem Betroffenen auf Schadensersatz (Art. 82 (1) DS-GVO), wenn er den speziell ihn betreffenden Vorschriften der DS-GVO (Art. 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43 DS-GVO) nicht nachgekommen ist oder gegen die (rechtmäßigen) Anweisungen des Auftraggebers verstoßen hat.

Die bisherige über den Wortlaut des BDSG hinaus entwickelte Abgrenzung zwischen einer Auftrags(daten)verarbeitung und einer Funktionsübertragung, bei der dem Auftragsverarbeiter ein Entscheidungsspielraum zu Art und Weise der Datenerhebung oder -verarbeitung zukommt, entfällt. Es lohnt nicht, sich weiter an einer Abgrenzung abzuarbeiten, da dieses Rechtsinstitut ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr existiert.

Bei der Auftragsverarbeitung kommt es nach der DS-GVO allein auf das Bestehen eines Auftragsverhältnisses an (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO), wobei der Auftragsverarbeiter weiterhin nur auf Weisung des Auftraggebers - jetzt im erweiterten Rahmen - handeln darf (Art. 29 DS-GVO). Der Auftragsverarbeiter kann im Rahmen des Auftrags die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmen; er gilt nur dann als Verantwortlicher dieser Verarbeitung, wenn er hierbei gegen die DS-GVO verstößt (Art. 28 (10) DS-GVO). Die DS-GVO ist für alle Dienstleister in der EU neu und muss mit ganz neuen Augen gesehen werden."

[k]Ralf Rösler, Herford.[/k]

Ihr Guide im New Marketing Management - ab 6,23 im Monat!

Hat Ihnen diese Beitrag weiter geholfen? Dann holen Sie sich die ONEtoONE-Premium-Mitgliedschaft. Sie unterstützen damit die Arbeit der ONEtoONE-Redaktion. Sie erhalten Zugang zu allen Premium-Leistungen von ONEtoONE, zum Archiv und sechs mal im Jahr schicken wir Ihnen die aktuelle Ausgabe.

Diskussion:

Vorträge zum Thema:

  • Bild: Christian Bennefeld
    Christian Bennefeld
    (Initiative datenschutz-zwecklos.de)

    Klarheit in der KI-Kakophonie: Orientierung für die Zukunft

    In seiner Key Note gibt Christian einen Überblick über den aktuellen Stand der KI-Entwicklung und bietet Orientierung in der Kakophonie aus Algorithmen und Innovationen. Wo stehen wir heute tatsächlich? Was können wir in der Zukunft erwarten?
    Christian ordnet die zentralen Entwicklungen ein und zeigt, welche Trends 2025 wichtig werden. Sind es autonome Agenten, Open-source Modelle oder General Purpose AI-Systeme, die bald unsere Arbeit bestimmen? Was passiert mit der KI-Regulierung und dem Datenschutz? Und worauf müssen wir achten, um auch zukünftig auf der Gewinnerseite zu stehen?

    Der kurzweilige Vortrag gibt überraschende Antworten und lädt zum Nachdenken wie Mitdiskutieren ein.

    Vortrag im Rahmen der Zukunftskonferenz 25. Trends in ECommerce, Marketing und digitalem Business am 03.12.24, 09:30 Uhr

www.hightext.de

HighText Verlag

Mischenrieder Weg 18
82234 Weßling

Tel.: +49 (0) 89-57 83 87-0
Fax: +49 (0) 89-57 83 87-99
E-Mail: info@onetoone.de
Web: www.hightext.de

Kooperationspartner des

Folgen Sie uns:



Besuchen Sie auch:

www.press1.de

www.ibusiness.de

www.neuhandeln.de