19.01.2015 - Wenn es um Daten im Marketing geht, bleibt eine Betrachtung des Datenschutzrechts nicht aus. Und das deutsche Gesetz, auch wenn es Verbraucher umfangreich schützt, bietet Unternehmen durchaus Möglichkeiten. Doch was will der Verbraucher eigentlich wirklich? Und wie entwickelt sich das Datenschutzrecht, besonders im Hinblick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung? Wir haben den Status quo zusammengefasst und uns mit BVDW-Experten Thomas Schauf unterhalten.
Wo könnte das erste Datenschutzgesetz der Welt wohl besser in Kraft getreten sein als in Deutschland? Uns wird nachgesagt, dass wir sehr strenge Richtlinien zum Umgang mit Daten haben, vielleicht sogar die strengsten weltweit. 1970 war es, als mit dem Hessischen Datenschutzgesetz erstmals ein formelles Recht regelte, welche Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten seitens der Verwaltung gelten sollten. Damals waren NSA-Skandale und die Möglichkeiten durch die Digitalisierung noch meilenweit entfernt.
Und auch der Begriff des Datenschutzes, zumindest das, was heute darunter verstanden wird, ist von einem Deutschen geprägt. Ebenfalls 1970 schrieb Ulrich Seidel in "Neue Juristische Wochenschrift" einen Aufsatz über ,Persönlichkeitsrechtliche Probleme der elektronischen Speicherung privater Daten`. Für die Begründung des Datenschutzes als wissenschaftliche Disziplin wurde Seidel 1986 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet.
1978 trat dann das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf nationaler Ebene in Kraft und gilt mit Novellierungen von 1990 und 2009 bis heute. Es soll "den Einzelnen davor schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird." So steht es in § 1 BDSG.
[f1]Ein zentraler Begriff beim Thema Datenschutz ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Obwohl in der Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt, sieht es das Bundesverfassungsgericht seit dem so genannten Volkszählungsurteil 1983 als Grundrecht an. Abgeleitet wird es vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürde Art. 1 Abs.1 GG. Informationelle Selbstbestimmung bedeutet, dass der Verbraucher selber noch bestimmen kann, welche Informationen er preisgibt und welche er für sich behalten möchte. "Das deutsche Datenschutzrecht basiert auf dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet: Grundsätzlich darf man, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ohne Einwilligung personenbezogene Daten weder erheben noch verarbeiten", sagt Thomas Schauf, Head of European & International Affairs beim Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW).
[hl]Irischer Datenschutz bietet Freiheiten[/hl]Denn das Verbotsprinzip gilt nur für personenbezogene Daten, also solche persönlichen oder sachlichen Daten, die einer Person eindeutig zugeordnet werden können. Personenbezogene Daten dürfen nur mit einem Opt-in, einer ausdrücklichen Erklärung des Users, dass er der automatisierten Verarbeitung seiner Daten zustimmt, erhoben werden. Dies gilt seit der Richtlinie 95/46/EG mehr oder minder in allen Mitgliedsstaaten der EU. Wie strikt die Richtlinie jedoch umgesetzt wird, ist Sache der Mitgliedsstaaten. In Irland haben Unternehmen in puncto Datenschutz weit größere Freiheiten als in anderen europäischen Ländern. Ein Grund dafür ist, dass im angelsächsischen Raum das Recht auf den Schutz persönlicher Daten aus dem Eigentumsrecht abgeleitet wird. Anders als in Deutschland ist es kein Persönlichkeits-, sondern nur Verbraucherschutz. Das BDSG gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Also alles, was man mit Daten macht, vom bloßen Sammeln über die Veräußerung an Dritte oder Platzierung personalisierter Werbung mit ihrer Hilfe. In Irland hingegen beginnt der Datenschutz erst mit der Nutzung. Das Sammeln von Daten fällt gar nicht in den schützenswerten Bereich. Kein Wunder also, dass Google, Facebook und Co. unter anderem aus Datenschutzgründen ihren europäischen Sitz in der irischen Hauptstadt Dublin haben.
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