Bundesgerichtshof entscheidet

Streit ums Wasserbett: Versandhändler muss zahlen

03.11.2010 - Kunden dürfen im Versandhandel gekaufte Ware nicht nur auspacken, sondern auch ausprobieren und dann wieder zurückgeben, wenn sie ihnen nicht gefällt - selbst wenn die Ware danach unverkäuflich ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Konkret ging es um ein Wasserbett - das mittlerweile sogar den Versandhandelsverband auf den Plan gerufen hat.

Der Bundesgerichtshof in Kassel schildert den Fall in einer Pressemitteilung so: Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro. Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 Euro und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 Euro sei wieder verwertbar.

Nach Verhandlungen vor dem zuständigen Amtsgericht und dem Landgericht hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass der Versandhändler dem Kunden die restlichen 1.007 Euro zurückzahlen muss. Vor dem Kauf habe der Kunde die Ware schließlich nicht prüfen können, hieß es zur Begründung. Dies schließe auch die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich sei - selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führe.

Versandhandelsverband verärgert

Der Versandhandelsverband reagierte verschnupft auf das Wasserbett-Urteil. Der Fall sei ein Einzelfall und nicht auf andere Warengruppen übertragbar, hieß es vom Bundesverband des Deutschen Versandhandels (BVH). Die Entscheidung, deren Begründung man sicher noch sehr genau studieren müsse, zeige aber eine Problematik des deutschen und auch europäischen Fernabsatzrechts: Das Risiko, dass selbst hochwertige Neuware (der Preis des Bettes betrug über Euro 1.000!) nach dem "Ausprobieren" und dann der Ausübung des Rückgabe- und Widerrufsrechts durch den Kunden wertlos werde, trage allein der Online- oder Versandhändler. So werde sogar Missbrauch des Rückgaberechts Vorschub geleistet, da die geltende Rechtslage Online- und Versandhändler im Extremfall zu kostenlosen Verleihern von Ware mache, so der Verband.

[f1]"Es kann nicht sein, dass in einem europaweiten, alltäglichen Massengeschäft, wie es der Online- und Versandhandel mittlerweile ist, andere Maßstäbe gelten sollen, als sonst im Handel", sagte BVH-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer. "Durch moderne Technik wie Produkt-Videos, virtuelle Anprobe oder Rundum-Ansichten, detaillierte Produktbeschreibungen, Web-Cams zur Live-Kundenbetreuung, Benutzer-Foren und vieles andere kann sich der Kunde heute im Netz oft besser vor dem Kauf über die Ware informieren, als im personell oft immer weiter ausgedünnten Stationärhandel."

Der BVH setzt sich deshalb dafür ein, die gesetzliche Regelung zum Wertersatz europaweit so zu konkretisieren, dass zukünftig im Online- und Versandhandel nur noch eine "Prüfung der Sache, so wie auch im Ladengeschäft üblich" zulässig ist. Schwarze Schafe, die sich daran nicht hielten, müssten Wertersatz leisten, meint der Versandhandelsverband. (te)

Ihr Guide im New Marketing Management - ab 6,23 im Monat!

Hat Ihnen diese Beitrag weiter geholfen? Dann holen Sie sich die ONEtoONE-Premium-Mitgliedschaft. Sie unterstützen damit die Arbeit der ONEtoONE-Redaktion. Sie erhalten Zugang zu allen Premium-Leistungen von ONEtoONE, zum Archiv und sechs mal im Jahr schicken wir Ihnen die aktuelle Ausgabe.

Diskussion:

Vorträge zum Thema:

  • Bild: Jacqueline Althaller
    Jacqueline Althaller
    (Althaller Communication)

    Social Media in der B2B Kommunikation: Kommunikation wird globaler - KI im B2B angekommen

    Der Vortrag bietet Einblicke in die zentralen Erkenntnisse der aktuellen B2B Social Media Langzeitstudie 2024/25 - der einzigen ihrer Art im DACH-Raum. Im Fokus stehen aktuelle Trends der B2B-Kommunikation, der verstärkte Einsatz von Künstlicher Intelligenz und deren Auswirkungen auf Strategie, Content und Rollenbilder. Darüber hinaus ermögliche ich den Teilnehmern einen exklusiven Einblick in unser "My Social GPT" Tool, welches als völlig marktneue Beratungsform, in nur 30 Minuten individuelle Fragen beantwortet und datenbasierte Handlungsempfehlungen liefert.

    Vortrag im Rahmen der KI in der Kundenkommunikation 25. am 27.05.25, 11:00 Uhr

Anzeige
www.hightext.de

HighText Verlag

Mischenrieder Weg 18
82234 Weßling

Tel.: +49 (0) 89-57 83 87-0
Fax: +49 (0) 89-57 83 87-99
E-Mail: info@onetoone.de
Web: www.hightext.de

Kooperationspartner des

Folgen Sie uns:



Besuchen Sie auch:

www.press1.de

www.ibusiness.de

www.neuhandeln.de