12.11.2009 - Das Dialogmarketing kann aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Forderung von Verbraucherschützern nach einer separaten Opt-In-Klausel für Werbung per Post nicht erfüllt. Es reiche aus, eine Einwilligungsklausel anzufügen, die der Verbraucher streichen kann, wenn er mit der Zusendung von Werbung nicht einverstanden ist, so der BGH. Vorausgegangen war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die Betreiber der Kundenkarte Happy Digits.
Happy Digits hatte in der Mitte seines Anmeldeformulars eine zusätzlich umrandete Klausel platziert, mit der der Verbraucher seine "Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing" gibt. Ein Vermerk klärt den Unterzeichner auf: "Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel." Gegen diese Regelung hatte die VZBV geklagt - erfolglos, denn der BGH bestätigte die Klausel als wirksam. Das geltende Datenschutzrecht greife damit zu kurz, so der VZBV in einer Reaktion auf das Urteil. "Wenn die Option, eine vorformulierte Einwilligungserklärung durchzustreichen, nach geltender Rechtslage zulässig sei, müsse die Rechtsgrundlage angepasst werden", so eine Pressemitteilung der Verbraucherschützer.
Als unwirksam erklärte der BGH jedoch folgende Klausel aus dem Happy-Digits-Vertrag: "Die Teilnahme an Happy Digits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinem Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, zum Beispiel Sammeln, anerkennen." In dieser Regelung liege eine "unangemessene Benachteiligung der Verbraucher", so der BGH, da auf diese Weise der Verbraucher die AGBs, die er unterzeichnet hat, ohne sie zu kennen, mit der ersten Verwendung seiner Happy-Digits-Karte, akzeptiert. Die VZBV sieht in dieser Entscheidung eine Stärkung des Verbraucherschutzes.
Rechtsanwalt Ralf Rösler sieht das Urteil als eine Abgrenzung zu einem ähnlichen Urteil, das der BGH in Zusammenhang mit dem Happy-Digits-Konkurrenten Payback im Juli 2009 fällte. Darin ging es nicht um die Werbung per Post, sondern um Sonderwerbeformen wie E-Mail und SMS. Für diese muss, anders als bei der Briefwerbung, nach dem Wettbewerbsrecht eine ausdrückliche gesonderte Einwilligungserklärung des Betroffenen erfolgen - die bloße Unterschrift unter den Vertrag genügt nicht. Mit dem neuerlichen Urteil grenze der BGH somit die datenschutzrechtlichen Anforderungen für Briefwerbung noch deutlicher von den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen für Sonderwerbeformen ab, so Rösler gegenüber ONEtoONE. Eigentlich brauche es seiner Meinung nach ein weiteres klarstellendes Urteil: Hätte Happy-Digits nur die reinen Adressdaten (Listendaten) der Teilnehmer für Briefwerbung verarbeiten wollen und nicht auch sämtliche Programmdaten (Art der gekauften Waren und Dienstleistungen), dann wäre keine Einwilligung, auch keine formularmäßige, erforderlich gewesen; datenschutzrechtlich hätte dann ein Hinweis auf das Recht zum Werbewiderspruch genügt. (re)
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