31.07.2007 - Private Mobilfunknutzer haben bei unverlangt erhaltenen Werbe-SMS künftig das Recht, von der jeweiligen Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Adresse des Versenders zu erhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH).
Das Urteil (Aktenzeichen I ZR 191/04, vom 19. Juli 2007) räumt erstmals eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsgesellschaften nicht nur gegenüber Verbänden, sondern auch gegenüber dem Verbraucher ein. Private Handy-Nutzer können die Herausgabe der Daten der SMS-Versender nun selbst einfordern, solange nicht ein Verbraucherverband die Rechte der Nutzer bereits gerichtlich eingeklagt hat. Das Gericht stützte sich in seinem Urteil auf die Bestimmung §13a des Unterlassungsklagegesetzes. Mit der Entscheidung schuf der BGH die Vo-raussetzung, vor Gericht bei den jeweiligen Unternehmen ein Verbot weiterer Werbe-Kurzmitteilungen durchsetzen zu können.
Im verhandelten Fall erhielt der Kläger eine unverlangte Werbe-SMS, deren Absender er nicht ermitteln konnte. Ersichtlich war jedoch, dass diese aus dem Rufnummernblock von T-Mobile Deutschland stammte. Der kontaktierte Mobilfunkbetreiber verweigerte jedoch die Auskunft. Das Unternehmen vertrat den Standpunkt, in einem solchen Fall nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern auskunftspflichtig zu sein. Der SMS-Empfänger zog vor Gericht.
Das Amtsgericht Bonn gab der Klage des Handy-Nutzers statt, woraufhin T-Mobile in Berufung ging. Diese wurde vom Landesgericht Bonn zurückgewiesen, die Revision beim Bundesgerichtshof aber zugelassen. Die Revision scheiterte nun ebenfalls. re
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