12.01.2007 - Das Landgericht Hamburg hat die Mitstörerhaftung von Suchmaschinen näher definiert.
Nach der bisherigen Rechtsprechung haftete eine Suchmaschine für Rechtsverletzungen verlinkter Seiten frühestens ab Kenntnis. Das Landgericht Hamburg legte nun fest, dass Suchmaschinen verpflichtet sind, Vorkehrungen zu treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen künftig zu vermeiden. Unterlässt die Suchmaschine derartige Vorkehrungen, so haftet sie als Mitstörerin. Im aktuellen Fall hatte Google nach einem Hinweis mehrere Links auf rechtswidrige Websites gelöscht. Kurze Zeit später tauchten im Google-Index erneut Inhalte der beanstandeten Art auf. Daraufhin nahm das von den Rechtsverletzungen betroffene Unternehmen, ein Stuttgarter Immobilienmakler, Google als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch. Die beanstandeten Seiten warfen dem Makler vor, "Schrottimmobilien" zu vermitteln, was nach Ansicht des Gerichts gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Maklers verstößt.
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