02.02.2006 - Versandhäuser haben seit kurzem die gesetzliche Handhabe, Kunden zu kündigen, die viel bestellen, aber das Gros wieder zurückschicken.
Versandhandel kann Hochretournierer zahlen lassen oder ausschließenWer einen Bestellschein ausfüllt, sollte sich gut überlegen, ob er die georderten Artikel auch wirklich behalten will: Versandhäuser haben seit kurzem die gesetzliche Handhabe, Kunden zu kündigen, die viel bestellen, aber das Gros wieder zurückschicken. Oder diese Kunden müssen die Kosten, die ihre Retouren verursachen, selbst tragen.
Diese Maßnahme hält Dorothee Hoffmann, Sprecherin des Bundesverbands des Deutschen Versandhandels (BVH), für angebracht. Der Schaden, den die bestell-, aber nicht kauffreudige Kundschaft dem Versandhandel zufüge, sei nicht mehr tragbar. "Wir müssen die Retourenspirale unbedingt stoppen." Die Quote der Rücksendungen lag 1998 bei 24,2 Prozent, bis Ende 2004 ist sie auf einen Wert von fast 35 Prozent geklettert. Speziell zum Umgang mit Hochretournierern sei, so Hoffmann gegenüber ONEtoONE, bislang nur ein Urteil ergangen, das eine klare Richtung weise.
Das Versandhandelsunternehmen Otto schrieb Kunden an, die Ware bestellten und mehr als 50 Prozent der Artikel wieder zurückgaben: Sie sollten künftig nur Produkte bestellen, die sie auch behalten möchten. Wer sein Verhalten nicht änderte, bekam noch einen Brief: Das Unternehmen weigerte sich, weitere Bestellungen zu bearbeiten. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass gegen diese Praxis nichts einzuwenden sei, und wies eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen zurück (Az. 5 U 22/04).
"Zu Recht", findet Hoffmann. In Deutschland herrsche Vertragsfreiheit. Einem Kunden wegen seines schädigenden Bestellverhaltens zu kündigen, sei dennoch ein "Worst Case Sczenario". Seit 8. Dezember 2004 sei zudem eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der Versandhändler in Deutschland Kunden mit Rücksendekosten belasten können. Dennoch ist die Rechtslage nicht eindeutig (Kommentar Seite 3). So entschied das Landgericht Karlsruhe (Az. 10 O 794/05) vor kurzem zugunsten der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale, die gegen den Versandhändler Heine klagte. Die Heine GmbH hatte von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt, diese aber im Fall des Widerrufs nicht erstattet, beziehungsweise deren Zahlung verlangt. Das Gericht urteilte, dass bei einem Widerruf im Versandhandel der Kunde für die Hinsendung der reklamierten Ware nicht bezahlen muss. eaz
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