21.07.2004 - Amazon und Buch.de unterliegen vor dem Oberlandesgericht Frankfurt: Beim Kauf preisgebundener Bücher dürfen ihre Kunden keine Coupons mehr einlösen. Grundsätzlich ist den Online-Buchhändlern aber der Betrieb von Kundenbindungsprogrammen erlaubt.
Buchhändler dürfen künftig keine Bonussysteme anbieten, bei denen Gutscheine oder Prämien zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können. Das entschied der 1. Kartellsenat des Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) am 20. Juli in zwei Fällen gegen die Online-Buchhändler Amazon.de und Buch.de. Gegen beide hatte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels wegen unzulässiger Preisnachlässe geklagt: Im einen Fall ging es um das Kundenbindungsprogramm Miles & More der Deutschen Lufthansa von Buch.de. Dort haben Kunden durch den Kauf von Büchern so genannte Prämienmeilen erworben, die ihnen beim Kauf eines weiteren preisgebundenen Buchs wieder gutgeschrieben wurden. Zudem stand der "Fünf-Euro-Startgutschein" des Internethändlers Amazon zur Disposition, den Neukunden ebenfalls bei der Bestellung preisgebundener Bücher einlösen konnten. Beide Varianten sieht das Gericht als Verstöße gegen die geltende Buchpreisbindung an.
Mit seinem Hauptantrag, Buch.de das Miles & More-Programm generell zu untersagen, scheiterte der Börsenverein. Wer nicht-preisgebundene Artikel wie CDs, Software oder Videos kaufen will, darf auch künftig Miles & More-Meilen aus dem Erwerb von Büchern mit dem Kaufpreis verrechnen.
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