31.03.2004 - Das Fundraising und das UWG-Gesetz
Bislang beschränkt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den Wettbewerb der Marktteilnehmer untereinander. "Inzwischen hat der Gesetzgeber den Verbraucherschutz dort verankert", sagt Patrick Tapp, Geschäftsführer der Agentur Dialog Frankfurt und Mitglied der DDV-Taskforce UWG. Laut künftiger UWG-Novelle werden Spender zu Verbrauchern, NPOs zu klassischen Marktteilnehmern, wenn sie kein "e.V." am Namensende tragen. Ein Anruf einer Service-GmbH, die die Spendenkommunikation etwa des Roten Kreuzes abwickelt, richtet sich fortan formal an Konsumenten. Falls diese sich belästigt fühlen, dürfte das die Aufgabe von NPOs deutlich erschweren. Aber: "Bestehende und ehemalige Spender sollen, müssen und dürfen weiterhin angerufen werden", fordert Tapp. Die geplante UWG-Novelle schütze den Verbraucher ohnehin nicht. Anrufe kämen dann künftig aus dem Ausland. Sinnvoller wäre daher ein klares Verbot der Kaltakquise und die Einführung von dezidierten Robinsonlisten im Nonprofit-Bereich.
Besinnt sich die Politik? Wir werden es erfahren: Noch in diesem Monat befasst sich der Rechtsausschuss mit dem UWG, das im April in die dritte und vierte Lesung im Bundestag eingebracht wird. Da es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, könnte das UWG bereits am ersten Juni novelliert sein. ks
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