01.04.2010 - In Sachen Datenschutz haben Deutschlands Gerichte in den vergangenen Wochen und Monaten eine Fülle von folgenreichen Urteilen gefällt. Rechtsanwalt Ralf Rösler hat für die Leserinnen und Leser von ONEtoONE die wichtigsten Entscheidungen herausgesucht und auf die Branche bezogen kommentiert. (Wir veröffentlichen die Beiträge von Rechtsanwalt Rösler ohne Gewähr.)
von Susanne C. Steiger
Datenschutzrechtliche Einwilligungen sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Werbeeinwilligungen dürfen dabei nur schriftlich, elektronisch oder den Umständen nach auch in anderer Form erfolgen. Wird ein Werbe-Opt-in nicht schriftlich oder elektronisch erklärt, sondern etwa mündlich bei einem Inbound-Telefonat, so ist der Inhalt der Einwilligung "schriftlich" zu bestätigen.
Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definierte "Schriftform" bringt eine eigenhändige Unterschrift mit sich. Das soll vor übereilten Erklärungen schützen, die Identität des Erklärenden erkennbar machen, die Echtheit der Erklärung sicherstellen und deren Vollständigkeit garantieren. Bei dem Bestätigungsschreiben nach § 28 (3a) 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geht es aber weniger um einen Schutz des Erklärenden, sondern eher um Informations- und Dokumentationsanforderungen wie bei der Protokollierung einer elektronisch erteilten Einwilligung, welche die Vorschrift als Alternative zulässt. Daher sollte für die Erfüllung dieses "Schriftlichkeitsgebotes" die Textform nach § 126b BGB ausreichen.
Es genügt also, die Bestätigung des Inhalts der mündlichen Werbeeinwilligung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abzugeben, sofern die Person des Erklärenden genannt wird und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird.
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