Datenschutznovelle europarechtswidrig?

09.01.2009 - Es gilt mittlerweile als nicht mehr ausgeschlossen, dass die von der Bundesregierung beschlossene Verschärfung der Datenschutzregelungen - und damit eben auch die Abschaffung des Listenprivilegs - gegen EU-Recht verstößt.

Rechtsanwalt Ralf Rösler, der für ONEtoONE bereits mehrfach die Gesetzeslage analysiert hat, begründet die juristischen Bedenken wie folgt:

Am 30.12.2008 ist weitgehend unbemerkt ein neues Wettbewerbsrecht in Kraftgetreten. Das UWG wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/29/EG geändert.So findet sich in § 7 (2) Nr. 1 UWG sehr verklausuliert ein Opt-Out-Systemfür Briefwerbung. Die EU-Richtlinie dient der Vollharmonisierung, das heißt,der deutsche Gesetzgeber durfte die dortigen Vorgaben weder über- nochunterschreiten. Ausnahmen sind nur nach der EU-Datenschutzrichtlinie fürelektronische Kommunikation 2002/58/EG gestattet, also für Telefon, Telefaxund elektronische Post (Email, SMS). Hier hat sich Deutschland bekanntlichfür ein Opt-In-System entschieden.

Nach dem Regierungsentwurf des neuen Bundesdatenschutzgesetzes soll nun in §28 (3) BDSG die Nutzung von Adressdaten für Werbezwecke ohne Einwilligunggrundsätzlich untersagt werden. Selbst Adressdaten aus allgemeinzugänglichen Quellen dürften dann ohne vorherige Einwilligung derBetroffenen nicht für die Eigenwerbung verwendet werden. Damit gäbe es imBDSG ein Opt-In-System für Briefwerbung.

Die Regelungen im UWG und im BDSG wären also genau gegensätzlich. Derdeutsche Gesetzgeber versucht, die zwingende EU-Richtlinie 2005/29/EG zuumgehen, obwohl er sich bei Briefwerbung - anders als bei derTelefonwerbung - nicht auf die EU-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG berufenkann.

Sollte der Regierungsentwurf zum BDSG tatsächlich Gesetz werden, wird sichirgendwann der Europäische Gerichtshof damit befassen müssen.

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