13.09.2006 - Die Versandapotheke Doc Morris muss ihr stationäres Geschäft in Saarbrücken vorläufig wieder schließen. Das hat das Verwaltungsgericht Saarlouis entschieden.
Mit dem Beschluss verpflichtet das Verwaltungsgericht das saarländische Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, die Filiale in Saarbrücken schließen zu lassen. Durchgesetzt hat sich damit die Apothekerschaft. Sie klagte gegen das Ministerium, das die Eröffnung der Doc Morris-Filiale genehmigt hatte. Nach der Argumentation der Apothekerschaft untersagt das Apothekengesetz grundsätzlich die Erteilung einer Betriebserlaubnis an eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts. Weiterhin sei es nach dem Apothekengesetz nicht möglich, Doc Morris eine Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke zu erteilen. Das Apothekengesetz sehe entweder die Möglichkeit vor, eine Apotheke als Einzelunternehmen zu führen oder als Filialverbund. Bei DocMorris handele es sich jedoch nicht um einen Filialverbund im Sinne des Apothekengesetzes, da Haupt- und Filialapotheke nicht im gleichen Landkreis oder in jeweils benachbarten Landkreisen liegen.
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