Verbraucherzentrale gewinnt gegen Heine

29.12.2005 - Bei einem Widerruf im Versandhandel muss der Kunde für die Hinsendung der reklamierten Ware nicht bezahlen.

Das hat das Landgericht Karlsruhe nach einer Mitteilung der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale entschieden. Das Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale NRW und gegen den Versandhändler Heine ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 10 O 794/05).

Die Heine GmbH hatte - wie andere Versender auch - von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro) verlangt, diese aber im Fall des Widerrufes nicht erstattet bzw. deren Zahlung verlangt.

Eine solche Praxis hält nach Meinung der Verbraucherzentrale die Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen. Das gelte insbesondere für Bestellungen mit geringem Warenwert, da hier ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei. Nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbraucher allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden - und das auch nur unter bestimmten Bedingungen: Der Händler muss in seinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen; der Preis der retournierten Waren darf höchstens 40 Euro betragen; der Kunde hat bei Rücksendung von Waren im Wert von mehr als 40 Euro den Kaufpreis noch nicht bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung noch nicht erbracht.

Wie die Verbraucherzentrale betonte, gilt das Urteil des Landgerichts Karlsruhe nur bei komplettem Widerruf. Wer von mehreren gleichzeitig bestellten Waren einen Teil zurückschickt, muss die Hinsendekosten tragen, sofern sie im Bestellformular aufgeführt sind.

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