09.05.2005 - Hamburger Landgericht verbietet Einsatz von Cloaking- und Doorway-Pages für Suchmaschinen-Optimierung
Der Einsatz von Cloaking- und Doorway-Pages ist rechtswidrig, wenn er dazu benutzt wird, fremde Marken zur Suchmaschinen-Optimierung zu verwenden. Das hat das Landgericht Hamburg in einer einstweiligen Verfügung (AZ 315 0 260/05) entschieden. Bei Zuwiderhandlung droht dem verklagten Internetunternehmen eine Strafe von bis zu 250.000 Euro. Laut Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr ist dies die erste Cloaking-Entscheidung eines deutschen Gerichts.
Beim Cloaking werden den Suchmaschinen-Robotern (Bots) andere Seiten angezeigt als später dem menschlichen Betrachter. Somit wird der User unter Vortäuschung falscher Tatsachen auf für ihn irrelevante Seiten geführt. Doorway-Pages sind Seiten, die themenbezogene Inhalte für Suchmaschinen zur Verfügung stellen. Dabei werden die Seiten zumeist mit populären Keywords ausgestattet, um ein besonders hohes Ranking bei den Suchmaschinen zu erzielen. Doorway-Pages werden häufig zusammen mit Cloaking-Seiten benutzt.
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