26.10.2005 - OVG Münster bestätigt Entscheidung des VG Köln
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zum Fax-Spamming in vollem Umfang bestätigt. Das Verwaltunsggericht Köln hatte im Juli das Einschreiten der Bundesnetzagentur gegen die Versendung unerwünschter Werbefaxe für rechtmäßig erklärt. Geklagt hatte ein britisches Unternehmen, das durch Faxe wie "Zigaretten und Medikamente billiger!" oder "Aufgedeckt: Billigprodukte sind häufig Qualitätsware" für den Faxabruf von Informationen über kostenpflichtige Mehrwertdienstenummern wirbt. Aufgrund zahlreicher Verbraucherbeschwerden über diese unverlangt zugesandten Werbefaxe forderte die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heute Bundesnetzagentur) den Versender auf, derartiger Werbefaxe zu unterlassen und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Begründung: Der Versand von Faxen ohne nachgewiesenes Einverständnis des Empfängers ist nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbwerb (UWG) unzulässig. Die Gerichte schlossen sich dieser Auffassung an.
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