28.02.2005 - Verbraucherschützer setzen sich durch
Der Festnetzanbieter Deutsche Telekom darf seine Kunden zu Marketingzwecken nicht ohne vorherige Einverständniserklärung anrufen. Dies entschied das Oberlandesgericht in Köln. Die Kammer hatte ein gleich lautendes Urteil des Bonner Landgerichts zu verhandeln, gegen das die Telekom Berufung eingelegt hatte. Hintergrund ist die Praxis des Unternehmens, seine Festnetzkunden per Telefon für die Erweiterung des Vertragsverhältnisses zu gewinnen. Zur Begründung hob das Gericht hervor, dass Telefonanrufe zu Werbezwecken grundsätzlich nur mit explizitem oder stillschweigenden Einverständnis des Angerufenen zulässig sind.
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