15.01.2002 - Die Kanzlei Wienke & Becker hat ihre Schwerpunkte in den Rechtsgebieten Direktwerbung, Urheberrecht und Verlagsrecht gelegt. ONEtoONE veröffentlicht unredigierte Mitteilungen der Kanzlei zu diesen Themen...
* * C & A 20 % Euroeinführungs-Rabatt = zwei Mal verboten * *
Die Gewährung von befristeten besonderen Kaufvorteilen, die das ganze oder nahezu ganze Sortiment betreffen (Abgrenzung im Sonderangebot), ist nach § 7 UWG untersagt.
Landgericht Düsseldorf, im Januar 2002.
C&A hatte ihre Kunden mit einem besonderen Angebot überrascht. "20 % Rabatt bei Kartenzahlung", bot der Textilfilialist C & A Mode KG aus Düsseldorf allen EC- oder Kreditkartenzahlern an. Die Aktion sollte vom 02. bis 05. Januar 2002 befristet sein. Das Unternehmen wollte nach eigenen Angaben aus Anlass der Euro-Umstellung in den ersten Tagen Schlangen an den Kassen vermeiden und sicherstellen, dass genügend Wechselgeld zur Verfügung steht. Gleich zwei Vereinigungen, nämlich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs gingen gerichtlich gegen die Aktion vor dem Landgericht Düsseldorf vor. Das Landgericht verbot per einstweiliger Verfügung die Aktion. C & A verkündete sodann, man wolle an der Aktion festhalten. Das Gericht habe die Diskriminierung der Nichtkartenzahler verboten. Dies stellte allerdings offenkundig eine Missinterpretation der Rechtsregelungen dar. Jedenfalls erweiterte C & A das Angebot von 20 % Rabatt auf alle Kunden. Doch in einer zweiten Entscheidung, die ebenfalls von den Vereinigungen beantragt wurde, untersagte das Landgericht Düsseldorf konsequenterweise auch diese Aktion.
Obwohl das Gesetz für den Verstoß gegen die einstweilige Verfügung jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €¨ anordnet, schränkte das Unternehmen dem Vernehmen nach seine Aktion bis Samstag, den 05. Januar nicht ein. Schon bei der Fortsetzung gegen die erste Entscheidung hatte die Vereinigung zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs einen so genannten Bestrafungsantrag gestellt. Eine bestimmte Geldsumme zu verhängen, wurde nicht beantragt. Aber das Gericht wird aufgefordert, C&A "empfindlich" zu bestrafen. Das Gericht hat hierüber jedoch bislang noch nicht entschieden. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass angesichts der Pressemeldungen, C & A habe mit der Aktion eine erhebliche Geschäftsausweitung erfahren, der Ordnungsgeldrahmen annähernd ausgeschöpft wird.
Gerade auch die letzte Entscheidung des LG Düsseldorf vom Freitag, dem 04. Januar 2002 ist für ständige Leser des Werbegate-Newsletter keine wirkliche Überraschung. An dieser Stelle wurde vielfach berichtet, dass zwar Rabattgesetz und Zugabeverordnung gefallen sind. Das UWG enthält jedoch noch zahlreiche Rahmenbedingungen, die eine grenzenlose Ausweitung von Rabattaktionen und Zugaben verbieten. Zu diesem Regelungskomplex gehört insbesondere das Sonderveranstaltungsrecht, in welches in den §§ 7 ff. Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist. Dort werden nicht angemeldete Räumungsverkäufe verboten bzw. so genannte Sonderveranstaltungen. Am leichtesten ist eine Sonderveranstaltung unter Hinweis auf die erlaubten Aktionen erklärt: Erlaubt sind nämlich der Sommerschlussverkauf und der Winterschlussverkauf und das "Feiern" von Geschäftsjubiläen mit besonderen Preisnachlässen innerhalb einer begrenzten Zeit. Dies gilt aber nur, wenn das Jubiläum durch 25 teilbar ist.
Mit ihrer Aktion wähnte sich C & A angeblich in Sicherheit. Es wurde darauf verwiesen, man habe nur den Karteninhaber den Rabatt einräumen wollen. Vergessen wurde offenbar, dass man hier einen Preisnachlass von 20 %, also in nicht unerheblicher Höhe, über das gesamte Sortiment ohne Ausnahme verhängte. Aufgrund der kurzen Befristung von nur wenigen Tagen stellte sich die gesamte Aktion nicht anders dar, als die anderen Preisnachlässe im Rahmen eines Winterschlussverkaufs. Auch diese kennzeichnen sich dadurch, dass sie für einen befristeten Zeitraum gewährt werden und nahezu das gesamte Sortiment schlussverkaufsfähiger Waren umfassen. Auch die Reklame mit der Herausstellung der Kaufvorteile, die beim Kunden den Eindruck erwecken, jetzt könne er für eine begrenzte Zeit ein ganz besonderes Schnäppchen machen, entspricht diesen Sonderveranstaltungen. Die Ausweitung der Aktion auf alle Kunden (also auch alle Barzahler) macht natürlich die Angelegenheit rechtlich nicht zulässiger. Diese Aktion ist auch aus Sicht des Autors in jedem Fall untersagungsfähig. Etwas anderes hätte man diskutieren können, wenn C & A die Aktion für die Kartenzahler nicht derart eng befristet hätte. Stellen Sie sich beispielsweise vor, C & A hätte in gemäßigter Form an den Kassen Kunden darauf hingewiesen, dass zur Schonung des Wechselgeldbestandes und zur schnelleren Abwicklung Karteninhabern bis auf weiteres ein Rabatt von 10 % eingeräumt wird. Die sachliche Berechtigung für diesen Sonderpreisnachlass wäre gegeben gewesen. Eine Befristung hätte vordergründig nicht stattgefunden und auch der Kaufvorteil, der sich auf das gesamte Sortiment erstreckt hätte, wäre aus Sicht des Kunden in Grenzen geblieben.
Jetzt geht ein Aufschrei durch Presse, Verbände und Verbraucherorganisationen. Dabei ist schon länger bekannt, dass das UWG diese Rechtsrahmenbedingungen nach wie vor aufweist. Jedoch wird sie sogar vom Handel grundsätzlich begrüßt und auch ein Verbraucher sollte sich überlegen, ob er einen ständigen Schlussverkauf das ganze Jahr über begrüßen würde. Dabei geht nämlich die Preistransparenz vollends verloren. Niemand wird mehr entscheiden können, ob es sich um wirkliche Schnäppchen handelt und ob die Sonderaktion, die da angekündigt wird, wirklich Kaufvorteile birgt.
Nach dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung beschäftigte sich ein von Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin beauftragtes Gutachten Ende August 2001 mit den noch bestehenden Hindernissen im Wettbewerbsrecht. Räumungsverkäufe und Sommer- und Winterschlussverkäufe waren dabei im Fokus. Diese sollen einer Entrümpelungsaktion zum Opfer fallen. Auch gibt es einen Ausschuss, der ein Jahr lang nach Abschaffung des Rabattgesetzes den Markt beobachten soll und Vorschläge unterbreiten soll, welche Folgerungen gezogen werden müssen. Jetzt lautete allenthalben das Credo, die strenge Befristung und Beschränkung von Rabattverkäufen in Deutschland sei nicht mehr zeitgemäß. Zu befürchten ist, dass die Politik in populistischer Weise nunmehr in einer Hau-Ruck-Aktion an diesem Recht rüttelt. Die ohnehin recht unklare Rechtslage nach der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung wird dadurch nicht transparenter.
Praxistipp: Einzelne befristete Sonderangebote und Sonderpreise für bestimmte Kundengruppen sind erlaubt. Problematisch wird die Sache erst, wenn Sie erhebliche Preissenkungen über das ganze Sortiment versprechen oder die Fristen zu eng bemessen. Dienstleister sind überhaupt nicht betroffen. Das Problem ergibt sich nicht nur im Einzelhandel, sondern auch im Versandhandel. "Kalte Mailings" mit der Reduzierung von ganzen Produktgruppen - wie in Frankreich üblich - bleiben hier problematisch. Da sind die Berater schon bei der Konzeption gefragt.
Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln
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