09.01.2002 - Die Kanzlei Wienke & Becker hat ihre Schwerpunkte in den Rechtsgebieten Direktwerbung, Urheberrecht und Verlagsrecht gelegt. ONEtoONE veröffentlicht unredigierte Mitteilungen der Kanzlei zu diesen Themen...
* * 10,00 DM als unlauteres Anlocken? * *
OLG Köln 6 U 140/00; Urteil vom 30.03.2001
Gewährt ein Möbelhaus an Stammkunden einen Gastronomie-Gutschein im Wert von 10,00 DM, die den Inhaber berechtigen, während einer Jubiläumsveranstaltung zwei verbilligte Mittagessen zu erwerben, dann stellt dies noch kein unlauteres Anlocken im Sinne von § 1 UWG dar.
Hier ging es um ein Möbelhaus, welches ein Jubiläum feiern wollte. Namentlich erfasste Stammkunden erhielten praktisch als Geschenk einen Gutschein. Damit konnte man während einer Jubiläumsveranstaltung, die vom Möbelhaus ausging, dort im Wert von 10,00 DM kostenlos speisen. Bis vor kurzem wäre eine solche Werbemaßnahme noch der sehr engen Rechtsprechung zum unlauteren Anlocken zum Opfer gefallen. § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet sittenwidrige Werbung.
Eine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung hierzu gebildet hat, betrifft das unlautere Anlocken durch sachfremde Anreize. Immer dann, wenn der Kunde davon abgehalten wird, sich mit der Preiswürdigkeit der Ware zu befassen und auch Wettbewerbsangebote einzuholen, weil er lieber in den Genuss der Verlockung kommen möchte, sollen solche Werbemaßnahmen sittenwidrig sein. Häufig findet sich bei den Gerichtsurteilen die Wendung, dass sich der Verbraucher gleichsam magnetisch angezogen von der Verlockung zum Geschäft aufmache bzw. die Kaufentscheidung treffe.
Bislang hatten die Gerichte bei Zugaben fast immer auch ein unlauteres Anlocken angenommen. Im Zuge der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung ist jedes Urteil bemerkenswert, welches diese bisherige Rechtsprechung durchbricht.
Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied nunmehr zu dem konkreten Fall, dass ein unlauteres Anlocken nicht vorliegt, wenn ein Betrag von 10,00 DM per Gutschein gewährt wird. Dies gilt jedenfalls für die Möbelbranche. Das Landgericht Köln hatte dies noch anders bewertet und die Werbeaktion verboten. Die Senatsmitglieder hielten es allerdings für ausgeschlossen, dass ein Verbraucher derart magnetisch angezogen wird, dass er sich sofort zum Möbelhaus begibt und dort Umsätze tätigt.
Praxistipp: Das Urteil ist ein wichtiger Meilenstein bei der Auslotung der neuen Möglichkeiten nach dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung. Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn man dieses Urteil auf alle möglichen Branchen übertragen möchte. Bei Waren des täglichen Bedarfs (Brot, Butter etc.) liegt es auf der Hand, dass ein 10,00 DM Gutschein durchaus noch eine Anlockwirkung entfalten kann. Übertragbar dürfte das Urteil für andere hochpreisige Waren sein, wie zum Beispiel im Bereich des Kfz-Handels oder hochwertiger Unterhaltungselektronik.
Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln
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