07.07.2010 - Wer im Katalog oder im Internet bestellte Ware wieder zurückschickt, muss nicht für die Kosten der Zusendung aufkommen. Wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht, muss der Versandhändler zuvor erhobene Kosten für die Hinsendung zurückzahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Urteil, das die Versandhandelsbranche sicher ärgern dürfte.
Der BGH hat damit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Recht gegeben, die den Versandhändler Heinrich Heine (Otto Group) verklagt hatte. Nach Angaben des Gerichts stellt Heine den Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 Euro pro Bestellung in Rechnung. Dieser Betrag muss nun nach der Rücksendung der Ware zurückgezahlt werden. Das Gericht verweist auf ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Das Problem für die deutschen Versender ist nun folgendes: Der deutsche Gesetzgeber hat den Versendern in den meisten Fällen zusätzlich untersagt, den Kunden die Rücksendekosten in Rechnung stellen zu können. Ausnahme sind lediglich Kleinbestllungen bis zu einem Kaufpreis von 40 Euro. Schickt der Verbraucher die Ware zurück, bleibt der Versender also in fast jedem Fall auf den Versandkosten sitzen. Der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (BVH) fordert deshalb den deutschen Gesetzgeber auf, zumindest die Berechnung der Retourenkosten zu gestatten. Das sei gängiges Europarecht, so der BVH. "Wir fordern vom deutschen Gesetzgeber, dass er das Rückgaberecht an das Europarecht anpasst", sagte BVH-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer erst kürzlich in Hamburg. "Versandunternehmen müssen den Verbrauchern bei einer Retoure wie in Resteuropa auch Rücksendekosten berechnen können." Nur so könne dem Missbrauch des Retourenrechts in Deutschland vorgebeugt werden. (te)
Art. 6 Fernabsatzrichtlinie
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. (...)
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (...)
§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. (...)
§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts
Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (...)
Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 268/07
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