04.02.2005 - Nur der beklagte Apotheker darf nicht mehr nach Deutschland liefern.
Das Berliner Kammergericht hat klargestellt, dass das Urteil zum Versandhandel mit Arzneimitteln über das Internet nur für den am Prozess beteiligten Apotheker gilt. Eine Urteil sei grundsätzlich nur für die Parteien relevant, die den Prozess führten, teilte das Gericht mit. Daher könne aus dem vor kurzem veröffentlichten Urteil nicht auf ein allgemeines Verbot des Arzneimittelhandels im Internet geschlossen werden. Mehrere Medien hatten zunächst gemeldet, dass der Marktführer DocMorris nun nicht mehr nach Deutschland liefern dürfe.
Nach dem Richterspruch darf nur der beklagte Apotheker aus den Niederlanden keine apothekenpflichtigen Arzneimittel an deutsche Endverbraucher im Versandhandel schicken. Untersagt wurde auch, für den Versandhandel zu werben, sofern es sich um verschreibungspflichtige oder in Deutschland nicht zugelassene Medikamente handelt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass de niederländischen Versandhandelsregelungen nicht hinreichend den Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes entsprechen.
Die beklagte Apotheke, die von einem ehemaligen DocMorris-Mitarbeiter betrieben wird, hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und wird dabei von DocMorris unterstützt. Geklagt hatte ein Verband mit rund 60 Unternehmen, die pharmazeutische Produkte herstellen oder vertreiben sowie drei Innungen und zehn Fachverbände der Wirtschaft. Eine Klage gegen DocMorris soll schon bald folgen.
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