03.11.2004 - Der Bundesgerichtshof hat den eBay-Käufern in seinem heutigen Grundsatzurteil den Rücken gestärkt. Gewerbliche Händler müssen grundsätzlich Rückgabefristen gewähren. Die Begründung: eBay-Auktionen sind gar keine Auktionen.
Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen ihren Kunden künftig die handelsüblichen Rückgaberechte einräumen. Dies entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH) in einem mit Spannung erwarteten Grundsatzurteil. Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dass es sich bei den Versteigerungen auf der Internet-Plattform eBay nicht um Auktionen im Sinne des Gesetzes handele, sondern um gewöhnliche Fernabsatzverträge, die innerhalb bestimmter Fristen grundsätzlich rückgängig gemacht werden können.
Für das Unternehmen erwartet eBay-Sprecher Nerses Chopurian keine gravierenden Konsequenzen: "Die jetzt geklärte Rechtslage wird keine nachhaltigen Einfluss auf die positive Geschäftsentwicklung von eBay in Deutschland haben." Vielmehr sei die Attraktivität der Plattform durch den erhöhten Verbraucherschutz gestiegen.
Hintergrund des Urteils war die Klage eines gewerblichen Schmuckhändlers, der den unzufriedenen Käufer eines Diamantarmbands per Gerichtsbeschluss zur Zahlung von 263 Euro zwingen wollte. Bei Kaufverträgen, die via Telefon über Internet zustande kommen, genießen Verbraucher innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen ein grundsätzliches Widerrufsrecht. Hiervon ausgenommen sind lediglich Versteigerungen im Sinne des Artikels 312d Abs.4 Nr.5 BGB, bei denen der Käufer den Zuschlag durch eine dritte Instanz - etwa den Auktionator - erhält. Bei den durch eBay vermittelten Transaktionen handelt es sich nach Ansicht des BGH jedoch lediglich um Kaufverträge zum Höchstgebot.
Als Konsequenz des Urteils müssen eBay-Händler ihren Kunden die Rückgabe der Artikel nicht nur einräumen, sondern diese auch umfassend über ihre Rechte informieren - eine Verpflichtung, an der nach Ansicht von eBay vor allem kleinere Händler scheitern könnten. "Es ist schon jetzt fast unmöglich, überhaupt einen Überblick über alle Verpflichtungen zu bekommen, und die Auflagen sind in der Praxis kaum oder nur mit unvertretbarem Aufwand umsetzbar", sagte Chopurian. Die Komplexität dieser Verpflichtungen müsse daher auf ein angemessenes Maß reduziert werden.
Für Privatverkäufer bleibt das Urteil ohne Folgen.
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