27.04.2011 - Das Einholen der Zustimmung eines Verbrauchers für Werbung per E-Mail und Fax darf nicht lediglich über eine Klausel in den Vertrags-AGB erfolgen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm. Laut dem Urteil (Az.: I-4 U 174/10) muss das Opt-in gesondert eingeholt werden.
Ist die Klausel nur in den AGB enthalten, müsse sie aus datenschutzrechtlichen Gründen besonders hervorgehoben werden, so das Gericht. Dies sei im verhandelten Fall nicht geschehen.
Die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb, hatte gegen ein Telekommunikationsunternehmen geklagt, das in seinen Antragsformularen eine vorformulierte Einwilligungsklausel platziert hatte. Durch diese erklärte der Kunde sein Einverständnis, dass die übermittelten Kontaktdaten auch für Werbung per E-Mail und Fax zu verwenden seien. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für eine unangemessene Benachteiligung der Kundin, das Gericht gab der Zentrale Recht.
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