Wer Gewinne zusagt, muss zahlen

26.11.2004 - Gericht verurteilt Unternehmen zur Auszahlung einer Prämie

Das Landgericht Osnabrück hat einem Gewinnspiel-Adressaten 35.000 Euro zugesprochen, die er laut Mailing gewonnen haben sollte. In dem Schreiben heißt es : "Es gibt nur eine einzig gültige Gewinn-Nummer für den Scheck über 35.000 Euro! Die anderen beiden Nummern sind ungültig. Haben Sie die einzig gültige Gewinnnummer, Herr X...... ?" Der Empfänger hatte die richtige Nummer, und eine "Anweisung zur Scheckübergabe" war beigelegt. Der Haken: Ein weiterer Brief wies versteckt auf die mehrfache Vergabe der Nummer hin. Außerdem sei der eigentliche Gewinner bereits ermittelt worden. Die AGB wiesen zudem darauf hin, dass nur der ermittelte Gewinner, der eine Anweisung zur Scheckübergabe zurückschicke, den Gewinn ausgezahlt bekomme.

Sämtliche Einwände ließ das Landgericht Osnabrück nicht gelten und verurteilte das Unternehmen gemäß § 661a BGB zur Auszahlung des Gewinns (Landgericht Osnabrück AZ: 4 O 260/04).

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